- 9. August 2017
- Veröffentlicht durch: Krueger-Pannek
- Kategorie: Sozialrecht
Bundesverfassungericht, Beschluss vom 01.08.2017 (1 BvR 1910/12):
Sozialgerichte dürfen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Eilbedürftigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht schematisch darauf abstellen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Vielmehr müssen sie prüfen, welche negativen Folgen dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohen.
In dem zugrundeliegenden Fall war das Jobcenter davon ausgegangen, der Leistungsempfänger lebe mit einer weiteren Person in einer Bedarfsgemeinschaft und bewilligte daher nur reduzierte Leistungen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertrat das Landessozialgericht die Ansicht, der Sache fehle die Eilbedürftigkeit, da noch keine Räumungsklage erhoben sei und keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit drohe.
Laut Bundesverfassungsericht hatte das Landessozialgericht die Anforderungen an den Eilrechtsschutz überspannt. Eine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit drohe nicht erst dann, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt und eine Räumungsklage erhoben worden ist, da nach diesem diesem Zeitpunkt der Verlust der Wohnung nicht in jedem Fall verhindert werden kann.