- 7. Februar 2019
- Veröffentlicht durch: Krueger-Pannek
- Kategorien: IT-Recht, Sozialrecht
Die Tätigkeit als Content Managerin auf der Basis eines Honorarvertrages für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen eines Unternehmens kann auch im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses sozialversicherungsfrei sein, wenn die Managerin nicht in der für eine abhängige Beschäftigung erforderlichen Weise weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist. So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kürzlich entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall war der Rentenversicherungsträger davon ausgegangen, dass die für eine GmbH des öffentlichen Rundfunks tätige Content Managerin in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist. Das Gericht hat eine Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung verneint.
Zwar einheitliches Auftragsverhältnis
Zwar handele es sich nicht um Einzelaufträge, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses. Die GmbH sei mangels ausreichender eigener Kompetenz im Bereich Social Media auf eine kontinuierliche Dienstleistung der Klägerin angewiesen. Die sich regelmäßig verändernden technischen Anforderungen im Bereich der Neuen Medien verlangten die ständige aktuelle Präsenz der dafür Zuständigen.
Doch keine weisungsgebundene Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens
Doch auch das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte führten in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, da die vertraglichen Vereinbarungen und deren Umsetzung für eine selbstständige Tätigkeit sprachen. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert gewesen, wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend sei.
LSG Nordrhein-Westfalen , Urteil – L 8 R 934/16