Straf- und Bußgeldrecht

Sie haben eine Vorladung erhalten? Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen?

Bewahren Sie die Ruhe und machen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Aussagen. Setzen Sie sich statt dessen umgehend mit mir in Verbindung.

Ich werde zunächst die Ermittlungsakte anfordern, um in Erfahrung zu bringen, mit welchen Ergebnissen bisher gegen Sie ermittelt wurde und wie diese strafrechtlich zu bewerten sind, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen Sie gegebenenfalls zu erwarten haben, welche Strafe Ihnen möglicherweise droht und welche beruflichen Folgen auf Sie zukommen können.

Erst nach Kenntnis des Akteninhalts kann überhaupt beurteilt werden, welches weitere Vorgehen am zweckmäßigsten ist, inwiefern gegebenenfalls eine Stellungnahme erfolgen soll und welche Beweismittel einzuführen sind. Ich werde gemeinsam mit Ihnen ein Verteidigungsziel festgelegen und hierfür die optimale Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ihnen wurde ein Strafbefehl zugestellt?

Nun gilt es, schnell zu handeln. Nach Zustellung des Strafbefehls haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Ansonsten wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

Wird Einspruch eingelegt, ist zu beachten, dass das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden ist, es kann auch eine höhere Strafe verhängen.

Ich prüfe für Sie, ob und in welchem Umfang die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl sinnvoll ist, nehme Akteneinsicht, bespreche mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie. Im günstigsten Fall lässt sich sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen und somit eine Hauptverhandlung vermeiden.

Sie haben eine Anklageschrift erhalten?

Bevor das Hauptverfahren eröffnet wird, haben Sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Ich nehme für Sie Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen die Verteidigungsmöglichkeiten, welche Beweisanträge ggf. zu stellen sind, ob eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO in Betracht kommt oder bestenfalls sogar die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden kann.

Wird das Hauptverfahren durchgeführt, so eröffnen sich vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten. Auch in der Hauptverhandung ist noch eine Verfahrenseinstellung möglich. Ich plane mit Ihnen die optimale Strategie und setze mich für Ihre Rechte als Angeklagter ein, damit das Ergebnis der Hauptverhandlung so günstig wie möglich für Sie ausfällt.

Es wurde ein Urteil gefällt und Sie möchten erfahren, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte?

Unbedingt zu beachten ist die Frist von lediglich einer Woche ab Urteilsverkündung zur wirksamen Rechtsmitteleinlegung. Gegen Urteile der Amtsgerichte ist sowohl die Berufung als auch die (Sprung-)Revision, gegen Urteile der Landgerichte nur die Revision möglich.

Auch wenn Sie bislang von einem anderen Rechtsanwalt verteidigt wurden oder ggf. keinen Verteidiger hatten, prüfe ich für Sie, ob ein und ggf. welches Rechtsmittel in Ihrem Fall eingelegt werden sollte und werde auch in der Rechtsmittelinstanz für Sie tätig.

Tätigkeit in der Strafvollstreckung

Wenn Sie zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, begleite ich Sie auch während des Vollstreckungsverfahrens.

Geldstrafe

Bei der Vollstreckung einer Geldstrafe können Zahlungserleichterungen (Stundung/Ratenzahlung) gewährt werden. Möglich ist sogar, dass das Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe angeordnet wird, wenn zugleich Freiheitsstrafe vollstreckt wird oder verhängt ist und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann. Vor allem gilt es, eine Ersatzfreiheitsstrafe möglichst zu vermeiden. Sollte dennoch Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden sein, so bestehen Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen. So stellt etwa die Bewilligung eines Antrags auf Zahlungserleichterung ein Vollstreckungshindernis dar, worauf der Verurteilte sofort zu entlassen ist.

Freiheitsstrafe auf Bewährung

Sollten Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, die zur Bewährung ausgesetzt ist, kann unter Umständen erreicht werden, dass das Gericht nachträglich Auflagen, Weisungen oder Bewährungshilfe ändert. So können eine Geldauflage verringert, Zahlungsraten herabgesetzt, eine Meldeauflage abgeändert oder ein neuer Bewährungshelfer bestellt werden.

Im Fall einer in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat oder eines groben und beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen kann die Bewährung widerrufen werden. Vorher ist der Verurteilte jedoch anzuhören. Ein Bewährungswiderruf kommt nicht in Betracht, wenn es ausreicht, weitere Auflagen und Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern Ergeht ein Widerrufsbeschluss und ein gegebenenfalls ergangener Sicherungshaftbefehl, so kann gegen diese mit Rechtsmitteln vorgegangen werden.

Freiheitsstrafe

Durch die Ladung zum Strafantritt wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe eingeleitet. Ein Aufschub ist bei Vollzugsuntauglichkeit oder wegen persönlicher Härte möglich. Bereits inhaftierte Verurteilte können aus den gleichen Gründen Strafunterbrechung beantragen. Gegebenenfalls kann eine Zurückstellung der Strafe zur Durchführung einer Drogentherapie erreicht werden
Wenn ein Teil der ausgeurteilten Freiheitsstrafe verbüßt wurde, kann möglicherweise die Vollstreckung der noch offenen Strafe auf Antrag ausgesetzt und so eine vorzeitige Entlassung erwirkt werden.

Das Gericht entscheidet hierüber sogar von Amts wegen, sobald zwei Drittel der Strafe verbüßt sind oder wenn die Hälfte einer zum ersten Mal verbüßten Freiheitsstrafe vollstreckt ist und diese zwei Jahre nicht übersteigt.
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Aussetzung, wenn 15 Jahre verbüßt sind. Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten und dessen Verhalten und Entwicklung im Strafvollzug sowie die Umstände der Tat.

Wiederaufnahmeverfahren

Auch wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil oder Strafbefehl gegen Sie vorliegt – insbesondere wenn neue Tatsachen oder Beweise zutage treten, die zu einem Freispruch oder zumindest bei Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringere Strafe führen können, bietet sich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an. Auch nach einer bereits erledigten Strafvollstreckung ist das Wiederaufnahmeverfahren zulässig.

Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Wenn Sie rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurden und die Verurteilung etwa in einem Wiederaufnahmeverfahren fortfällt oder gemildert wird, wenn Sie nach dem Vollzug von Untersuchungshaft oder anderen Strafverfolgungsmaßnahmen wie etwa Sicherstellung, Beschlagnahme, Vermögensarrest, vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis oder vorläufigem Berufsverbot freigesprochen wurden oder das Verfahren eingestellt wurde, steht Ihnen ein Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse auf Grundlage des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen können auch wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG, 839 BGB, wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung nach Art. 5 V EMRK oder dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch bestehen.

Besprechen Sie mit mir, wie Ihre Entschädigungansprüche in Ihrem speziellen Fall optimal geltend gemacht werden können.

Sie sind Opfer einer Straftat geworden?

Ich erstatte für Sie Strafanzeige und unterstütze Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte als Geschädigter.

Im Strafverfahren gegen den Täter haben Sie die Möglichkeit, sich als Nebenkläger anzuschließen. Sie können darüber hinaus Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen.

Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen? Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten?

Geben Sie keine Einlassung ab, sondern machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Kontaktieren mich am besten gleich, nachdem Sie eine Anhörung erhalten haben. Ggf. kann der Erlass eines Bußgeldbescheides noch abgewendet werden.

Wenn Ihnen der Bußgeldbescheid bereits zugestellt wurde, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Dies erledige ich für Sie, beantrage Akteneinsicht, prüfe die Erfolgsaussichten des Einspruchs und entwickle eine adäquate Verteidigungsstrategie.

Aktuelles zum Thema Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

WhatsApp-Nachrichten im engsten Familienkreis unterfallen “beleidigungsfreier Sphäre”

Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, in dem sich die Familienmitglieder frei aussprechen dürfen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Dies gilt auch für Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten zwischen Familienmitgliedern, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung. Ein Schwiegersohn hatte gegen seine Schwiegermutter aufgrund zahlreicher über ihn behaupteter und verbreiteter Äußerungen

Schwein gehabt – Freispruch aus Gründen des Tierwohls

Drei Tierschützer, die in eine Schweinezuchtanlage in Sachsen-Anhalt eingedrungen waren, um dort die Haltungsbedingungen zu filmen, sind auch in zweiter Instanz durch das Landgericht Magdeburg vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden. In dritter Instanz hat das Oberlandesgericht Naumburg nun mit Urteil vom 22.02.2018 den Freispruch bestätigt. Es habe ein Notstand vorgelegen, da das Tierwohl in

BGH versagt Angeklagtem „allerletztes“ Wort

Nachdem einem 15 Jahre alten Angeklagten bereits das letzte Wort gewährt worden war, hatten am nächsten und letzten Tag der Hauptverhandlung nunmehr die Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort. Dies missfiel dem Jugendlichen. Die anschließende Revision des Angeklagten hatte jedoch keinen Erfolg – ob diesem oder seinen Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertretern zuerst das letzte

Ladendiebstahl – Verwertung von Aufzeichnungen aus Videoüberwachung

Nachdem der Täter eines Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, beanstandete mit seiner Revision vor dem OLG Hamburg, dass der Verurteilung Aufnahmen aus einer Videoüberwachung des Geschäftes zugrundelagen, auf welche die Besucher nicht hingewiesen worden waren. Das OLG sah hier zwar die Möglichkeit einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, da diese jedoch nicht dem Schutz des