- 9. August 2017
- Veröffentlicht durch: Krueger-Pannek
- Kategorie: IT-Recht
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Alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, müssen auf ihren Websites einen funktionierenden (“klickbaren”) Link zur OS(Online-Streitbeilegungs)-Plattform bereitstellen, dem EU-Onlineportal zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern.
Dies gilt auch für Angebote auf Handelsplattformen wie eBay, so das OLG Hamm mit Beschluss vom 3.8.2017 (4 U 50/17).
Anderenfalls liegt ein abmahnfähiger Verstoß gegen gegen die europäische ODR-Verordnung 524/2013/EU vor.