Keine Kosten für unnötigen Erbschein

Rät ein Notar zur Beantragung eines im Rechtsverkehr nicht erforderlichen Erbscheins, muss der Erbe hierfür keine Notarkosten entrichten, entstandene Gerichtskosten hat der Notar zu zahlen. So entschied das Landgericht Münster mit Beschluss vom 15.05.2017 (5 OH 42/16).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Erblasserin per handschriftlichem Testament eine Alleinerbin eingesetzt, der Nachlass bestand aus Sparguthaben bei zwei Banken. Ein Notar riet der Erbin, einen Alleinerbschein zu beantragen, da Banken in der Regel einen Erbschein zur Nachlassabwicklung verlangen würden.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat im April 2016 entschieden, dass zum Nachweis der Erbfolge gegenüber Banken die Vorlage eines eröffneten privatschriftlichen Testaments grundsätzlich genügt, sofern nicht Anlass für Zweifel an der Erbfolge besteht.