BAG: Uneingeschränkte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist unwirksam

In vielen Arbeitsverträgen finden sich sogenannte Ausschlussklauseln, die regeln, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.

Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ist eine vom Arbeitgeber vorgegebene arbeitsvertragliche Ausschlussfrist unwirksam, wenn sie ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst.

Eine solche allumfassende Klausel würde gegen das Transparenzgebot verstoßen, da damit auch der gesetzlich garantierte Mindestlohn erfasst wäre. Dieser darf jedoch gemäß § 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) vertraglich nicht beschränkt werden. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn die Ausschlussklausel ab Geltung des MiLoG, also nach dem 31.12.2014, vereinbart wurde.

BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18