- 25. Juli 2017
- Veröffentlicht durch: Krueger-Pannek
- Kategorien: Arbeitsrecht, IT-Recht
Der Einsatz eines Software-Keyloggers auf einem dienstlichen Computer ist unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, konkreter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 27.07.2017 (2 AZR 681/16).
Die Arbeitgeberin hatte auf dem Dienst-PC des Arbeitnehmers einen sogenannten Keylogger installiert – eine Software, die alle Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots (Bildschirmfotos) fertigt. Erst nach Auswertung der mit Hilfe dieses Keyloggers erstellten Dateien stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt hatte.
Der Kläger erhielt daraufhin eine außerordentliche fristlose Kündigung. Die Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolgreich.
Das BAG sah durch den Einsatz des Keyloggers das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt. Die „ins Blaue hinein“ erfolgte Informationsgewinnung war datenschutzrechtlich unzulässig. Die Kündigung war mangels vorheriger Abmahnung nicht gerechtfertigt.