- 17. Januar 2019
- Veröffentlicht durch: Krueger-Pannek
- Kategorie: Sozialrecht
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in zwei Entscheidungen die vom Jobcenter Halle verwendete Richtlinie nach oben korrigiert, mit der die Höhe der Hartz-IV-Leistungen für Unterkunftskosten beschränkt wird.
Nach Auffassung des Gerichts sind die in der Richtlinie des Jobcenters festgelegten Grenzwerte für die Bruttokaltmiete (Grundmiete und Nebenkosten ohne Heizkosten) zu niedrig. Nachdem die ursprünglichen Werte aus dem Jahr 2012 etwa für einen Ein-Personen-Haushalt auf 303,- Euro zu korrigieren sind, müssen die Werte außerdem alle zwei Jahre auf Basis des bundesdeutschen Verbraucherpreisindex fortgeschrieben werden.
Demzufolge ist ab Juli 2018 entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex eine Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt von maximal 324,42 Euro zu gewähren. Hinzu kommen die zu übernehmenden Heizkosten.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 30.05.2018 – L 2 AS 442/15 und L 2 AS 543/15