- 19. Oktober 2017
- Veröffentlicht durch: Krueger-Pannek
- Kategorie: Straf- und Bußgeldrecht
Nachdem einem 15 Jahre alten Angeklagten bereits das letzte Wort gewährt worden war, hatten am nächsten und letzten Tag der Hauptverhandlung nunmehr die Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort. Dies missfiel dem Jugendlichen.
Die anschließende Revision des Angeklagten hatte jedoch keinen Erfolg – ob diesem oder seinen Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertretern zuerst das letzte Wort erteilt werde, stünde im Ermessen des Vorsitzenden, so der BGH. Beide Äußerungsrechte seien grundsätzlich gleichrangig.
Gegebenenfalls hätte aber beanstandet werden können, dass der Vorsitzende sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe, diesen Aspekt hatte die Revision jedoch nicht gerügt.
(BGH, Beschluss vom 11.07.2017 – 3 StR 510/16)