- 23. Januar 2019
- Veröffentlicht durch: Krueger-Pannek
- Kategorien: IT-Recht, Wettbewerbsrecht
Verkauft ein Apotheker über die Handelsplattform Amazon rezeptfreie apothekenpflichtige Medikamente, so stellt dies keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG dar, wie das Landgericht Magdeburg am 18. Januar 2019 entschieden hat.
Zugrunde lag die Unterlassungsklage eines Apothekers aus München gegen einen Apotheker aus dem Harz, der als Marktplatz-Verkäufer unter dem Namen seiner Apotheke rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente über die Handelsplattform amazon.de anbietet. Auch Verkauf und Versand der Medikamente erfolgen über die Apotheke.
Nach dem Urteil des Gerichts dürfe ein Apotheker, da der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt sei, auch eine Handelsplattform wie Amazon als Vertriebsweg nutzen. Diese sei an der pharmazeutischen Tätigkeit nicht beteiligt, sie vermittle lediglich den Zugang zum Angebot des Apothekers.
Auch der Umstand, dass die Kunden bei Amazon sowohl die Medikamente als auch die Apotheke bewerteten, führte nicht zu einem Verstoß gegen Vorschriften zur Medikamentenwerbung. Denn Nutzer der Seite könnten sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt.
LG Magdeburg , Urteil vom 18.01.2019 – 36 O 48/18