Das OLG Hamm, hat am 12.06.2017 (22 U 64/16) über die Klage einer Wohnungskäuferin entschieden, die einige Wochen nach Übergabe der von ihr erworbenen Eigentumswohnung Silberfischchen in der Wohnung festgestellt hatte, welche sich in der folgenden Zeit in der ganzen Wohnung ausbreiteten und nicht beseitigen ließen. Sie erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das OLG sah jedoch keinen Rücktrittsgrund und wies die Klage ab: bei einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie sei ein „gewisser Grundbestand von Silberfischchen“ nicht unüblich. Insbesonder ginge von den Tierchen in geringer Zahl auch keine Gesundheitsgefahr aus.