Nachdem der Täter eines Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, beanstandete mit seiner Revision vor dem OLG Hamburg, dass der Verurteilung Aufnahmen aus einer Videoüberwachung des Geschäftes zugrundelagen, auf welche die Besucher nicht hingewiesen worden waren.
Das OLG sah hier zwar die Möglichkeit einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, da diese jedoch nicht dem Schutz des Betroffenen im Strafverfahren diene und lediglich ein Verstoß des privaten Kaufhausbetreibers vorliege, seien die Aufnahmen im Strafverfahren verwertbar.
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2017 (1 Rev 12/17)