Eine in eine Glaswand eingebaute gläserne Drehtür muss in Augenhöhe auf beiden Seiten deutlich markiert sein. Unzureichend ist, die gläserne Wand mit einem mehrere Zentimeter breiten weißen Rahmen einzufassen.
Vor diesem Hintergrund wurde ein Hotelbetreiber – obwohl der betroffene Gast sich sich bereits drei Tage im Hotel aufgehalten hatte und die Glasfläche grundsätzlich erkennbar war – vom OLG Schleswig, am 22.06.2017 (11 U 109/16) zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt. Beim Gast wurde zumindest ein Mitverschulden berücksichtigt.