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Gemeinde haftet für unzureichend erkennbare Poller

Gemeinde haftet für unzureichend erkennbare Poller

Gemeinde haftet für unzureichend erkennbare Poller

Das OLG Braunschweig hat in zweiter Instanz einem Autofahrer Recht gegeben, der eine Gemeinde auf Schadenersatz verklagt hatte, weil er mit seinem Fahrzeug in einen von mehreren Pollern hineingefahren war. Die Poller waren von der Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen.

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgericht Braunschweig, wonach zwar ein Mitverschulden des Fahrers zu berücksichtigen sei, die Gemeinde aber zu 75 % haftet.

Die Gemeinde habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller hätten durch gut sichtbare Markierungen und Beleuchtung ausreichend erkennbar für die Straßenbenutzer aufgestellt werden müssen, insbesondere weil es sich hier um Poller von einer geringen Höhe (circa 40 Zentimeter) handelte, die aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges selbst bei Tageslicht nur schwer zu erkennen waren.

OLG Braunschweig , Urteil vom 10.12.2018 – 11 U 54/18

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