Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, der überlebende Ehegatte später jedoch die Erberwartung des Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten beeinträchtigt, so kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe der Zuwendung an den Schlusserben verpflichtet sein. So entschied das OLG Hamm am 12.09.2017 (10 U 75/16).
Voraussetzung sei, dass der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte. Für die erforderliche Benachteiligungsabsicht genüge, dass der Erblasser wisse, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälert.