Nach Auffassung des OLG Stuttgart (10 U 41/17) dürfen Aufnahmen von Autokameras nach Interessenabwägung im Einzelfall als Beweismittel bei Schadenersatzklagen herangezogen werden.
Das OLG wies in der Verhandlung beide Seiten darauf hin, dass es eine veröffentlichte Entscheidung eines höheren Gerichts zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess bisher nicht gebe, bei einer etwaigen Revision vor dem Bundesgerichtshof könne dieser das Ganze anders sehen. Dazu kam es hier jedoch nicht, da sich die Parteien im Vergleichsweg einigten.