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BGH: Trotz Fotografierverbots im Museum aufgenommene Fotos dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

Trotz Fotografierverbots im Museum aufgenommene Fotos dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

Trotz Fotografierverbots im Museum aufgenommene Fotos dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken nicht nur regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Zudem können Museumsbesucher, die trotz eines Fotografierverbots Fotografien von ausgestellten gemeinfreien Kunstwerken anfertigen und im Internet veröffentlichen, von dem Museum auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Fotograf, der ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig ist, Fotos von Gemälden und anderen Objekten aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung bei einem Museumsbesuch angefertigt. Anschließend hatte er die Fotografien unter Verzicht auf sein Urheberrecht in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt. Sämtliche fotografierten Objekte waren gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist des § 64 UrhG urheberrechtlich nicht mehr geschützt.

Nach der Entscheidung des BGH hat der Fotograf hat der Fotograf mit der Anfertigung eigener Fotografien gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Denn die entsprechende Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden seien und der Inhaltskontrolle standhielten. Die Museumsbetreiberin könne als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Fotografen verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Außerdem hatte der Fotograf Aufnahmen aus einem Ausstellungskatalog der Museumsbetreiberin eingescannt, der dort ausgestellte Kunstwerke zeigte. Diese Aufnahmen waren zuvor durch einen Mitarbeiter der Museumsbetreiberin fotografiert worden.

Hier hat der Fotograf, so der BGH, durch das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Museumsbetreiberin deren von ihrem Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen, verletzt. Die Fotografie eines Gemäldes genieße Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung habe der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählten. Deshalb erreichten solche Fotografien regelmäßig das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Auch hier wurde der Unterlassungsanspruch der Museumsbetreiberin vom BGH bestätigt.

BGH , Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 104/17

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